Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des TabStG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 3 des 2. TabakerzGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TabStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
TabStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | TabStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand § 2 Steuertarif § 3 Bemessungsgrundlagen § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § 5 Steuerlager § 6 Steuerlagerinhaber § 7 Registrierte Empfänger § 8 Registrierte Versender § 9 Begünstigte § 10 Beförderungen (Allgemeines) § 11 Beförderungen im Steuergebiet § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten § 13 Ausfuhr § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner § 16 Verpackungszwang § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung § 18 Fälligkeit Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten § 19 Einfuhr § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § 22 Erwerb durch Privatpersonen § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen § 24 Beipackverbot § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis | |
(Text alte Fassung) § 29 Ausspielung | (Text neue Fassung) § 29 (aufgehoben) |
Abschnitt 6 Steuervergünstigungen § 30 Steuerbefreiungen § 31 Verwender § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen § 33 Steueraufsicht § 34 Geschäftsstatistik § 35 Besondere Ermächtigungen Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten § 38 Übergangsvorschriften | |
§ 29 Ausspielung | § 29 (aufgehoben) |
Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden. | |
§ 36 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, | |
3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt oder 5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. | 3. einer Vorschrift des § 25 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt oder 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8880/v252728-2021-01-01.htm