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Änderung § 2 SchaumwZwStG vom 01.01.2022
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§ 2 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 2 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Steuertarif | |
(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl). (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl. | |
(Text alte Fassung) (3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. 2 Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er 1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist, 2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und 3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt. (4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden. |
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