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Änderung § 32 SchaumwZwStG vom 01.01.2022
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§ 32 SchaumwZwStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 32 SchaumwZwStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Begriffsbestimmung | |
(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse 1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, 2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen, 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. (2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden: | |
(Text alte Fassung) 1. § 1 Absatz 3 und 4 sowie | (Text neue Fassung) 1. § 1 Absatz 3 und 4, |
2. vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7. |
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