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Teil 3 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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Teil 3 Wein

§ 32 Begriffsbestimmung



(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse

1.
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder

b)
sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden,

2.
der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen,

3.
der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

(2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 1 Absatz 3 und 4,

2.
§ 2 Absatz 3 bis 5 sowie

3.
vorbehaltlich des § 33 bei Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4.




§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten



(1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.

(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr näher zu regeln;

2.
zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und diejenigen Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.




§ 34 (aufgehoben)