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Änderung § 10 BierStG vom 01.11.2022

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§ 10 BierStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 10 BierStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2. vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen, oder

3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(Text alte Fassung)

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(Text neue Fassung)

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(heute geltende Fassung)