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Änderung § 22a BierStG vom 13.02.2023
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§ 22a BierStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 22a BierStG n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 22a (neu) | (Text neue Fassung)§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner |
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2 1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet; 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit; 5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. (2) 1 Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt; 2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist; 3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird; 4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. 2 Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend. (3) 1 Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger; 2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde; 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war; 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres; 5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält. 2 § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. |
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