Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 5 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1919 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-15-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand



(1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält.

(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.

(4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.

(5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.

(6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.


§ 2 Steuertarif



(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.

(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer

1.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;

2.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;

3.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;

4.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;

5.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;

6.
bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm der Ware;

7.
bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;

8.
bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;

9.
bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;

10.
bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.


§ 3 Kaffeehaltige Waren



Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 15 bis 19 entsprechend.




§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist;

3.
steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der

a)
sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

aa)
in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)
in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)
in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)
in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)
in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b)
nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;

4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

6.
Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7.
Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8.
Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

9.
Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

11.
Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12.
Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;

13.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

14.
Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.