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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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§ 1 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden,
- 2.
- den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42,
- 3.
- den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder
- 4.
- Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/889/a12583.htm