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§ 9 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 9 Planung



Der Beförderer muß den Transport so planen und solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt werden kann.