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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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§ 11 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 11 Erlaubnis und Registrierung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Anschrift des Beförderers,
- 2.
- Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie
- 3.
- Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs- Tränk- und Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge.
(3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn
- 1.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und
- 2.
- die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen.
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Zitierungen von § 11 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... Transportbescheinigung mitgeführt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befördert, 7. entgegen § 12 nicht ...
§ 43 TierSchTrV Übergangsvorschriften
... dürfen bis zum 31. Dezember 1997 angewandt werden. (3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. ... erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum ... wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird. (4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt von ...
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