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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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§ 21 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn diese für den Absender nicht vorhersehbar waren.
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Zitierungen von § 21 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt, 14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier geschützt wird, 15. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/889/a12604.htm