Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 27 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
|
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
|
§ 27 Transportunfähige Nutztiere
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind insbesondere
- 1.
- festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Ausgrätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können,
- 2.
- Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern oder starke Schmerzen verursachen.
- 1.
- große, tiefe Wunden haben,
- 2.
- starke Blutungen aufweisen,
- 3.
- ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder
- 4.
- offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leiden.
(2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er dies schriftlich zu bescheinigen.
Zitierungen von § 27 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 3 TierSchTrV Verbote
... nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche. Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt. (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/889/a12610.htm