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§ 28 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere



(1) Der Absender und der Transportführer haben sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größtmöglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf Stunden befördert werden.

(2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbesondere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transportmitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere einzusetzen durch

1.
den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb des Herkunftsbetriebs,

2.
den Transportführer beim Verladen und beim Transport.

(3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlachtstätte unverzüglich geschlachtet werden.

(4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Transportmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicherzustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn,

1.
um ihm Linderung zu verschaffen,

2.
um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder

3.
auf tierärztliche Anordnung.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem Transportmittel getragen werden können.



 

Zitierungen von § 28 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierSchTrV Anwendungsbereich
... der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im ...
§ 3 TierSchTrV Verbote
... nach § 8a des Tierschutzgesetzes angezeigter Tierversuche. Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt. (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch ... aufweisen und ein Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier ...
§ 29 TierSchTrV Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere
... behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt ...
§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
... 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2, 5 oder 7 Satz 1 oder § 33 Abs. 2 ... 3 einen zweiten Fahrer nicht einsetzt, 17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Umgang ...