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§ 36 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 36 Anzeige der Ankunft



(1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.

(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.



 

Zitierungen von § 36 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten
...  entgegen § 33a ein Nutztier ausführt, 2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...