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§ 43 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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§ 43 Übergangsvorschriften



(1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum 31. Dezember 1998 weitergenutzt werden.

(2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 angewandt werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird.

(4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt von demjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 Abs. 3 vorgelegt wird.

(5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, und die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend von § 24 Abs. 1 und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember 1997 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden.