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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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Anlage 1 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Verladeeinrichtungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieHöchster Neigungs-
winkel der
Verladeeinrichtung
Grad
Höchster Abstand
zwischen Boden
und Verladeeinrichtung
cm
Höchster Abstand
zwischen Verladeeinrichtung
und Ladefläche
cm
1234
Einhufer20256
Rinder20253
Kälber bis zu
sechs Monaten
20251,5
Schafe/Ziegen20121,5
Schweine20121,5


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Zitierungen von Anlage 1 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchTrV Verladen
... oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ...