Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
|

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Verladeeinrichtungen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieHöchster Neigungs-
winkel der
Verladeeinrichtung
Grad
Höchster Abstand
zwischen Boden
und Verladeeinrichtung
cm
Höchster Abstand
zwischen Verladeeinrichtung
und Ladefläche
cm
1234
Einhufer20256
Rinder20253
Kälber bis zu
sechs Monaten
20251,5
Schafe/Ziegen20121,5
Schweine20121,5


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 1 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierSchTrV Verladen
... oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed