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Anlage 7 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Anlage 7 (zu § 39 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Art VerwendungszweckArt und Weise der Kontrolle
12
1. Klauentiere und Einhufer
in Sendungen von nicht mehr
als 10 Tieren
Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der
die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer
in Sendungen von mehr
als 10 Tieren
1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch
mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung
fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Vögel und Fische
in Sendungen von nicht mehr
als 10 Transportbehältnissen
Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den
Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Vögel und Fische
in Sendung von mehr
als 10 Transportbehältnissen
1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der
Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse,
mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse
bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen
befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden
Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck
entsprechen
5. sonstige TiereVergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder
der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden
Bescheinigung


 
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Zitierungen von Anlage 7 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 TierSchTrV Einfuhruntersuchung
... Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt. (2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung ...