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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.02.2009 aufgehoben
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Anlage 7 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Anlage 7 (zu § 39 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Art Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
1 | 2 |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. |
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als 10 Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10% der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
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Zitierungen von Anlage 7 TierSchTrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchTrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 TierSchTrV Einfuhruntersuchung
... Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt. (2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/889/a12637.htm