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Abschnitt 4 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere

§ 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel



(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Hauskaninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen, und Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf decken können. Dies gilt - außer bei Stubenvögeln - nicht, wenn die Fahrtzeit weniger als 12 Stunden beträgt.

(2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.


§ 31 Haushunde und Hauskatzen



(1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß

1.
Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils acht Stunden getränkt werden,

2.
läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann entfallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben.

(2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen dürfen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies gilt nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist.


§ 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel



(1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden.

(2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche Betreuung mitgeführt werden.

(3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen.

(4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdokument müssen genaue Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Ernähren und Pflegen entnommen werden können.

(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht befördert werden.

(6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.

(7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und Futter und Wasser aufnehmen können.


§ 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere



(1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen befördert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, daß den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.