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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (42. AnrV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026 (Nr. 43); aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-9-42 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-9-42 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
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