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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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§ 2 - Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (23. AnrV-BG k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036 (Nr. 43); aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-18-23 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-18-23 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.
Zitierungen von § 2 Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 23. AnrV-BG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
23. AnrV-BG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 23. AnrV-BG
... gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2009 an ...
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