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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
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§ 5 - Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (23. AnrV-BG k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2036 (Nr. 43); aufgehoben durch § 6 V. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1364
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-18-23 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2009; FNA: 830-2-18-23 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 8,150 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,185 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,865 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8891/a162433.htm