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Änderung § 3 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 3 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 3 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 EEG-Umlage


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEG-Umlage).

(2) Die
EEG-Umlage ist transparent zu berechnen aus

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.



(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Einnahmen sind

1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,

2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,



2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3. Einnahmen aus
Zinsen nach Absatz 5,

4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.

(4) Ausgaben sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. Rückzahlungen entsprechend
§ 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,



1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a. Zahlungen von Prämien nach
§ 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. Rückzahlungen nach Absatz 6,

3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,

4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,

vorherige Änderung

5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und

6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38 und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten entsprechend. § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres erfolgt. § 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben entsprechend.



5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie

7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind.

(5) 1 Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2 Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(7) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können bei
der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2 Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)