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Synopse aller Änderungen der AusglMechV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 2 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusglMechV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(AusglMechV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
(Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Grundsatz


§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Vermarktung
§ 3 EEG-Umlage
§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben
§ 5 Beweislast
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§ 6 Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung
§ 7 Anwendung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 8 Anwendung der Differenzkostenregelungen


§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Evaluierung
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§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur


§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 12 Übergangsbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten
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§ 1 Grundsatz




§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:

1. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.

2. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht verpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten.

3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom gemäß § 2 zu vermarkten.

4. Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Vermarktung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Aufgabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4.

(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur
am vortäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strombörse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten.



1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 EEG-Umlage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEG-Umlage).

(2) Die
EEG-Umlage ist transparent zu berechnen aus



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.



(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Einnahmen sind

1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,

2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,



2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3. Einnahmen aus
Zinsen nach Absatz 5,

4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.

(4) Ausgaben sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. Rückzahlungen entsprechend
§ 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,



1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a. Zahlungen von Prämien nach
§ 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. Rückzahlungen nach Absatz 6,

3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,

4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und

6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38 und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten entsprechend. § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres erfolgt. § 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben entsprechend.



5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie

7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind.

(5) 1 Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2 Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(7) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können bei
der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2 Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.



1 Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 2 Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3 Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Verfahren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:

1. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, auf 0,05 Cent je Kilowattstunde.

2. Die Voraussetzung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen die EEG-Umlage anteilig an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlt hat.

3. § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für die Ansprüche der Übertragungsnetzbetreiber untereinander nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 3 entsprechend.

(2) Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind verpflichtet, bei der Antragstellung im Kalenderjahr 2010 die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Absatz 1 Nummer 2 durch die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers nachzuweisen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Anwendung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten




§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5 entsprechend.

(2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten für die EEG-Umlage entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrechnung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als erfüllt.

(4) Die
Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich

1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhalten,

2. der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres mitzuteilen.



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und

2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der
Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Anwendung der Differenzkostenregelungen




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Absatz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage.

(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Dritten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussichtlichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur




§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur


vorherige Änderung

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEG-Umlage nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bundesnetzagentur
erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten.



Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.