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Änderung § 6 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 6 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Verfahren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:

1. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, auf 0,05 Cent je Kilowattstunde.

2. Die Voraussetzung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen die EEG-Umlage anteilig an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlt hat.

3. § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für die Ansprüche der Übertragungsnetzbetreiber untereinander nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 3 entsprechend.

(2) Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind verpflichtet, bei der Antragstellung im Kalenderjahr 2010 die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Absatz 1 Nummer 2 durch die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers nachzuweisen.



 

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