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Änderung § 7 AusglMechV vom 01.01.2012
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§ 7 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Text alte Fassung) § 7 Anwendung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | (Text neue Fassung)§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber |
(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5 entsprechend. (2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten für die EEG-Umlage entsprechend. (3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrechnung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als erfüllt. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhalten, 2. der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres mitzuteilen. | (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: 1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und 2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln. |
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