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Änderung § 8 AusglMechV vom 01.01.2012

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§ 8 AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 8 AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Anwendung der Differenzkostenregelungen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Absatz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage.

(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Dritten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussichtlichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben.