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Änderung § 8 AusglMechV vom 01.01.2012
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§ 8 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 8 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Text alte Fassung) § 8 Anwendung der Differenzkostenregelungen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Absatz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage. (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Dritten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussichtlichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben. |
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