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Änderung § 10 AusglMechV vom 01.01.2012
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§ 10 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 10 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Text alte Fassung) § 10 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur | (Text neue Fassung)§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur |
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEG-Umlage nach § 8 Absatz 2. (2) Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten. | Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten. |
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