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Änderung § 11 AusglMechV vom 01.08.2014
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§ 11 AusglMechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 11 AusglMechV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflichten, 2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes, | |
3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms und 4. im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9 die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern, | 3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms, 4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern, und 5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten |
zu regeln. |
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