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Synopse aller Änderungen der AusglMechV am 01.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 16 des EEGReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusglMechV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AusglMechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
AusglMechV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Vermarktung
§ 3 EEG-Umlage
§ 4 Prognose der Einnahmen und Ausgaben
§ 5 Beweislast
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 8 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Evaluierung
(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur
§ 11 Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsbestimmungen


§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Inkrafttreten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.02.2015) 

§ 2 Vermarktung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den §§ 16 bis 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.



1 Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am vortägigen oder untertägigen Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. 2 Sie haben zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden. 3 Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie, Transparenz- und Übermittlungspflichten einzuhalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.02.2015) 

§ 3 EEG-Umlage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.



(2) Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben; § 66 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Einnahmen sind

1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,

2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 35 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 35 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,



2a. Einnahmen aus Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und

5. Einnahmen nach § 35 Absatz 4 oder § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6.



4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

5. Einnahmen nach § 57 Absatz 5 oder § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Absatz 6 und

6. Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes.


(4) Ausgaben sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a. Zahlungen von Prämien nach § 33g oder § 33i oder § 35 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1b. Zahlungen nach § 35 Absatz 1b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,



1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

1a. (aufgehoben)

1b. Zahlungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. Rückzahlungen nach Absatz 6,

3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5,

4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,

5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen sowie

7. notwendige Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Anlagenregisters, sofern die Übertragungsnetzbetreiber zum Betrieb dieses Anlagenregisters auf Grund einer Verordnung nach § 64e Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden sind.




6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.

(5) 1 Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2 Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 48 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.



(6) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(7) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Berechnung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2 Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.02.2015) 

§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen, und

2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln.



1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen,

2. die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 49 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln, und

3. die Angaben
nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Evaluierung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verordnung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte.



 

§ 11 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie



Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflichten,

2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms und

4. im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9 die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,



3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern, und

5. das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten


zu regeln.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsbestimmungen




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.