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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (12. EUrlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden." gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden."
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „1 Arbeitstag" wird durch die Angabe „3 Arbeitstage" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „2 Arbeitstage" wird durch die Angabe „4 Arbeitstage" ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „3 Arbeitstage" wird durch die Angabe „5 Arbeitstage" ersetzt.
- dd)
- Die Angabe „4 Arbeitstage" wird durch die Angabe „6 Arbeitstage" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage" durch die Wörter „sechs Arbeitstage" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. EUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. EUrlVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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