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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (12. EUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104 (Nr. 44); Geltung ab 01.01.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EUrlV § 5, § 12

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe des § 7a angespart werden." gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3 übertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a angespart werden."

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „1 Arbeitstag" wird durch die Angabe „3 Arbeitstage" ersetzt.

bb)
Die Angabe „2 Arbeitstage" wird durch die Angabe „4 Arbeitstage" ersetzt.

cc)
Die Angabe „3 Arbeitstage" wird durch die Angabe „5 Arbeitstage" ersetzt.

dd)
Die Angabe „4 Arbeitstage" wird durch die Angabe „6 Arbeitstage" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage" durch die Wörter „sechs Arbeitstage" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.