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Änderung Artikel 2 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 31.12.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Die Weinverordnung gilt vom 24. Januar 2010 wieder in ihrer am 24. Juli 2009 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)