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Änderung § 4 Erhaltungssortenverordnung vom 23.12.2010
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2128 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte | |
(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 1. eine Sortenbezeichnung, 2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften, 3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion, 4. eine Angabe des Datums a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, b) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c) der Beendigung des Sortenschutzes, 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist. | |
(Text alte Fassung) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. | (Text neue Fassung) Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte. |
(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. |
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