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Änderung § 9 Erhaltungssortenverordnung vom 10.01.2014

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kennzeichnung


Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:

1. die Angabe 'EG-Norm',

2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,

3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe 'verschlossen...' oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe 'beprobt...', § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,

4. Pflanzenart,

(Text alte Fassung)

5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte,

(Text neue Fassung)

5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,

6. die Angabe 'Erhaltungssorte', bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe 'Standardsaatgut einer Erhaltungssorte', bei Amateursorten die Angabe 'Standardsaatgut einer Amateursorte',

7. Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,

8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,

9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,

10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen,

11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.