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Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (7. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2111 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2009
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

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auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie

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auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2009 BSAVfV § 12, § 13, Anlage 3 (neu)

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die durch die Verordnung vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3)."

2.
Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze."

3.
Der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu §§ 12 Absatz 1 und 13 Absatz 6) Gebührenverzeichnis für Erhaltungssorten

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*)
Gebühr
(Euro)
1234
4Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung
(Erhaltungssorten-VO)
  
400Verfahren der Sortenzulassung § 41  
401Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 SaatG
in Verbindung mit § 4
Erhaltungssorten-VO
310
402Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3 SaatG
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO
 
402.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten  380
402.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
 310
410Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung
§ 37 Satz 2 30
420Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3  
421Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung   
421.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten  120
430Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46  
431Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  310
432Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 48 120
440Sonstige Verfahren   
441Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sorten-
liste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1 120
442Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
120
443Festsetzung zusätzlicher Regionen für die Saatguterzeugung § 3 Abs. 3 in Verbindung
mit § 53 SaatG und mit
§ 5 Abs. 3 Erhaltungs-
sorten-VO
60
444Festsetzung zusätzlicher Regionen für das Inverkehrbringen
von Saatgut
§ 3 Abs. 3 in Verbindung
mit § 53 SaatG und mit
§ 7 Erhaltungssorten-VO
60
445Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit § 52
Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8
120
446Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 120
447Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer
nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte
§ 36 Abs. 3 und § 52
Abs. 6
120
448Widerspruchsentscheidung  
448.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
120
448.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3 120
448.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
120
448.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbrin-
gen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung
der Sorte
§ 3 Abs. 2 120
448.5gegen eine andere Entscheidung  120


 
*)
Soweit nichts anderes angegeben."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.