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Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (1. KonÜVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2126 (Nr. 44); Geltung ab 25.07.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 KonÜV § 2, § 7a (neu)

Die Konzernabschlussüberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt."

2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Anwendungsbestimmung

§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.