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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarFachkAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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