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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarFachkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Betriebliche Abläufe
und Organisation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren auswählen
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung
von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-
platzes treffen
c) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
d) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
e) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten
f) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere
Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie
Größe von Flächen schätzen und ermitteln
7 
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und
struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirt-
schaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, pla-
nen und durchführen
h) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Ar-
beitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kon-
trollieren
i) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und dar-
stellen
 7
2 Wirtschaftliche
Zusammenhänge
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes
mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung
des Betriebes beitragen
b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
c) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und
bewerten
5 
d) Kalkulationen erstellen
e) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Ange-
bote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen
kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln
 4
3Bedienen und Führen
landwirtschaftlicher
Maschinen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Be-
rücksichtigung der produktionstechnischen Bedingun-
gen und der Witterung zusammenstellen
b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln,
technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen
und Betriebsbereitschaft herstellen
c) Arbeitsnachweise erstellen
d) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten ab-
gleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnah-
men ergreifen
e) Bordinstrumente einstellen
15 
f) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten
und für den Transport sichern sowie Straßenverschmut-
zung vermeiden
g) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im
öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der
Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßen-
verkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung führen
  
h) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte
bedienen sowie Werterhaltung beachten
i) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und
den sich verändernden Bedingungen anpassen
j) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und wei-
terleiten
k) technische Störungen feststellen und Maßnahmen einlei-
ten
 18
4 Pflegen, Warten und
Instandhalten von
Agrartechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische
Mängel und Beschädigungen dokumentieren
b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-
zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten
c) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen An-
lagen beachten
d) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
e) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung
durchführen
13 
f) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unter-
lagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen,
wechseln und entsorgen
g) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen so-
wie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurtei-
len
h) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeu-
gen instand halten
i) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unter-
scheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile aus-
tauschen
j) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstel-
len
 14
5Pflanzenproduktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
   
5.1Bodenbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Boden-
zustand beurteilen
b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und
Nutzungsmöglichkeiten beachten
c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung
durchführen
d) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben
6 
5.2 Bestellen und Pflegen
von Kulturen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen
b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen
c) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen
14 
d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen
e) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen
f) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbeson-
dere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und er-
halten
 12
5.3 Ernten, Lagern und
Konservieren
pflanzlicher Produkte
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.3)
a) Ernte durchführen
b) Erntegut transportieren, lagern und konservieren
12 
c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand,
Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen fest-
legen
 4
6 Kommunikation
und Information
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-
sche Software anwenden
c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beach-
ten
4 
d) Kommunikationstechniken anwenden
e) Konflikte im Team lösen
 3
7 Dienstleistungen und
Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken 2 
b) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kun-
denbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen
beachten und umsetzen
c) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informatio-
nen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten
d) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
e) Kundengespräche situationsgerecht führen
f) bei der Akquisition mitwirken
g) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren
 10
8Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitäts-
sicherung erläutern
b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards an-
wenden, dokumentieren und beurteilen
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen,
dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz,
ökologische
Zusammen hänge;
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und
Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen be-
schreiben
b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit
beschreiben
c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion be-
achten