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Änderung § 2 BLBV vom 01.01.2020
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§ 2 BLBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 BLBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage. | |
(Text alte Fassung) (2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten. | (Text neue Fassung) (2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, 2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. |
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