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Synopse aller Änderungen der BLBV am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 7 der BesStMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | BLBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage. | |
(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten. | (2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, 2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. |
§ 3 Leistungsstufe | |
1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. | 1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten *), die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 3 V. v. 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 6 Vergabemöglichkeiten | |
(1) 1 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 2 Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsstufe gewährt werden. | |
(2) 1 Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. 2 Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. 3 Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. | (2) 1 Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht übersteigen. 2 Eine Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen kein Gebrauch gemacht wird. 3 Bei Anstalten, Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. |
§ 7 Teamregelungen | |
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1. | |
(2) 1 Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. 2 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | (2) 1 Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. 2 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. |
§ 8 Ausschluss- und Konkurrenzregelungen | |
(1) 1 Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. 2 Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigt. | (1) 1 Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. 2 Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht übersteigt. |
(2) 1 Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Sie soll nicht gewährt werden innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende Leistungselemente gewährt werden: 1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, 2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung, Leistungsentgelt nach der Postleistungsentgeltverordnung oder der Postbankleistungsentgeltverordnung oder 3. Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes. | |
§ 9 Entscheidungsberechtigte und Verfahren | |
(1) 1 In den obersten Bundesbehörden entscheidet die Leitung der Abteilung über die Gewährung der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente. 2 Für Bereiche in obersten Bundesbehörden, die nicht der Leitung einer Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest. 3 In den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. 4 Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann abweichende Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. | |
(2) 1 Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 2 Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht überschreiten. 3 Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen keinen Gebrauch machen. | (2) 1 Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 2 Die Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger nicht überschreiten. 3 Die Entscheidungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2 in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen keinen Gebrauch machen. |
(3) 1 Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweilige herausragende Leistung zu dokumentieren. 2 Sie sollen alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern berücksichtigen. 3 Vor der Entscheidung sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers gehört werden. (4) 1 Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann bis zu einem Fünftel der jeweiligen Vergabemöglichkeiten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen. 2 Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes bestimmt. (5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung übertragen. |
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