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Änderung § 3 BLBV vom 01.01.2020
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§ 3 BLBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 BLBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Leistungsstufe | |
(Text alte Fassung) 1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. 2 Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten *), die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 7 Nr. 3 V. v. 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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