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Änderung § 7 BLBV vom 01.01.2020
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§ 7 BLBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 7 BLBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Teamregelungen | |
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. 2 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe, der die an der Leistung wesentlich Beteiligten angehören. 2 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. |
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