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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 27 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 27 Inhalt der Zertifikate
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung und
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist.
Zitierungen von § 27 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BioSt-NachV Folgen fehlender Angaben
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht ...
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