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BioSt-NachV
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§ 28
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 28 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009
BGBl. I S. 2174
(
Nr. 46
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe
§ 79
; FNA: 754-22-3
Energieversorgung
15 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 31 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
§ 27
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→
§ 29
§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach §
27
nicht enthalten.
§ 27
←
→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 30 BioSt-NachV Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(vom 29.06.2018)
... in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2)
§ 28
ist entsprechend ...
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