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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 28 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.
Zitierungen von § 28 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 BioSt-NachV Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (vom 29.06.2018)
... in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2) § 28 ist entsprechend ...
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