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§ 36 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung


§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert

Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 36 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen 1. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom ...
Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
... der vorläufigen Anerkennung eines Zerti- fizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt- NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) 108,31 ... der endgültigen Anerkennung eines Zer- tifizierungssystems (§ 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) 108,31 bis 2.707,80 ...


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