Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 39 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
| |
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
| |
§ 39 Berichte und Mitteilungen
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen elektronisch übermitteln:
- 1.
- eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Biomasse nach dieser Verordnung dieses Zertifizierungssystem verwenden, einschließlich der Angabe, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert werden, und
- 2.
- eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnittstellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben.
(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitteilen.
(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
Anzeige
Zitierungen von § 39 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BioSt-NachV Widerruf der Anerkennung
... mehr erfüllt ist oder 2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die ...
Anlage 4 BioSt-NachV (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme (vom 27.06.2020)
... bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/a162663.htm