§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
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