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§ 71 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.

 
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Zitierungen von § 71 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 BioSt-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
...  10. das Einholen von Auskünften nach § 70, 11. die Berichte nach § 71 , 12. die Übermittlung von Daten nach § 73, 13. die ...