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§ 77 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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§ 77 Außenverkehr



Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 77 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 262 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 BioSt-NachV Datenabgleich (vom 01.01.2021)
... Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 262 11. ZustAnpV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... b Doppelbuchstabe bb, § 73 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 74 Absatz 2 Satz 2, § 77 Satz 1 und Anlage 4 Nummer 4 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 17 EEGReformG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. § 68 Maßnahmen der zuständigen ... 9. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Naturschutz" ein ... ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt. 10. In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ...