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Anlage 4 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme



1.
Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,

a)
wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b)
welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Ausstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere

aa)
welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb)
welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch", „mittel" und „niedrig" bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc)
welche Daten für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd)
wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee)
welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c)
welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa)
wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb)
welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc)
wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d)
welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e)
dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,

aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,

bb)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und

cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

f)
dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb)
die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und

cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

g)
auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen.

2.
Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4 dieser Verordnung abweichen.

3.
Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

4.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 BioSt-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 262 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.06.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 17 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 5 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619
aktuellvor 01.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BioSt-NachV Anerkennung von Zertifizierungssystemen (vom 29.06.2018)
... technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 4 entsprechen. (2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum ...
§ 43 BioSt-NachV Anerkennung von Zertifizierungsstellen (vom 29.06.2018)
... DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,2 4. sich entsprechend der Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und 5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 262 11. ZustAnpV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... bb, § 73 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, § 74 Absatz 2 Satz 2, § 77 Satz 1 und Anlage 4 Nummer 4 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 ...

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 5 EAG EE Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen." 6. In Nummer 1 der Anlage 5 werden die Buchstaben e und f durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:  ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... 2, § 46 Absatz 2, § 76 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 17 EEGReformG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Naturschutz" ein Komma und das Wort ... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 11. In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...

Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
...  d) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die ... Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ) Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an ... a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „einer Verordnung über ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Verordnung über ... Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ)." 39. Die Anlage 4 wird aufgehoben. 40. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt ... 39. Die Anlage 4 wird aufgehoben. 40. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ...